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Ab wann gilt die Pflicht?

Die E-Rechnung kommt in drei Stufen. Welche für Sie gilt, hängt von Ihrem Umsatz und vom Datum der Leistung ab.

Stand: 29.10.2026 · Lesezeit etwa 4 Minuten

Kurz gesagt

  • Seit 1.1.2025 müssen alle Unternehmen im Inland E-Rechnungen empfangen können.
  • Ab 1.1.2027 müssen Sie E-Rechnungen schicken, wenn Ihr Gesamtumsatz 2026 über 800.000 € lag.
  • Ab 1.1.2028 gilt die Pflicht für alle Rechnungen zwischen Unternehmen im Inland.

Die drei Stufen

Leistung ausgeführtWas erlaubt ist
2025 und 2026E-Rechnung, Papier oder – mit Zustimmung des Kunden – ein anderes elektronisches Format wie PDF.
2027, Gesamtumsatz im Vorjahr bis 800.000 €Papier oder PDF (mit Zustimmung) bleibt erlaubt.
2027, Gesamtumsatz im Vorjahr über 800.000 €E-Rechnung. Ausnahme: EDI-Verfahren mit Zustimmung des Kunden.
ab 2028E-Rechnung für alle Rechnungen an Unternehmen im Inland.

Empfangen müssen Sie E-Rechnungen schon jetzt – unabhängig von Umsatz und Rechtsform. Die Übergangsregeln gelten nur für den Versand.

Welcher Umsatz zählt?

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz im Sinne von § 19 Abs. 2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr – und zwar Ihr eigener, also der des Unternehmens, das die Rechnung ausstellt. Für Leistungen im Jahr 2027 kommt es also auf Ihren Gesamtumsatz 2026 an.

Beispiel: Eine Elektrofirma hatte 2026 einen Gesamtumsatz von 650.000 €. Sie darf Rechnungen über Leistungen aus 2027 noch als PDF schicken, wenn der Kunde zustimmt. Für Leistungen ab dem 1.1.2028 muss sie E-Rechnungen ausstellen.

Leistung oder Rechnungsdatum?

Das Gesetz knüpft an den Zeitpunkt an, zu dem der Umsatz ausgeführt wurde – nicht an das Rechnungsdatum. Eine Leistung vom Dezember 2027 darf ein kleiner Betrieb also noch als PDF abrechnen, wenn die Rechnung bis zum 31.12.2027 übermittelt wird.

Anzahlungen

Anzahlungs-, Voraus- und Abschlagsrechnungen, die Sie zulässig noch auf Papier oder als PDF geschickt haben, müssen nicht nachträglich als E-Rechnung neu erstellt werden – auch wenn Leistung und Zahlung erst später kommen. Das hat das BMF im Schreiben vom 15.10.2026 klargestellt. Mehr dazu im Artikel zum BMF-Schreiben.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Prüfen Sie, ob Sie E-Rechnungen schon richtig empfangen und lesen können. Für den Empfang genügt ein E-Mail-Postfach – lesen und prüfen können Sie die Datei aber nur mit passender Software.
  2. Klären Sie mit Ihrer Steuerberatung Ihren Gesamtumsatz 2026. Liegt er über 800.000 €, gilt die Pflicht ab dem 1.1.2027.
  3. Fragen Sie Ihre Kunden, wohin Sie E-Rechnungen schicken sollen.
  4. Wählen Sie ein Programm, das XRechnung und ZUGFeRD schreibt und vor dem Versand prüft.

So hilft Rechbel

Rechbel schreibt E-Rechnungen als XRechnung oder ZUGFeRD, prüft sie nach EN 16931 vor dem Festschreiben und zeigt eingehende E-Rechnungen lesbar an. Alle Funktionen

Quellen

Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung.